OLG München - Beschluss vom 23.02.2022
12 UF 1132/21
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 567 F 7440/21

Rückführungsverfahren nach dem HKÜGrobes Verschulden als Anlass für eine Antragstellung im HKÜ-VerfahrenAufteilung von Gerichtskosten aus Gründen der Billigkeit

OLG München, Beschluss vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 12 UF 1132/21

DRsp Nr. 2022/18099

Rückführungsverfahren nach dem HKÜ Grobes Verschulden als Anlass für eine Antragstellung im HKÜ-Verfahren Aufteilung von Gerichtskosten aus Gründen der Billigkeit

Tenor

1.

Das Rückführungsverfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ) ist durch Antragsrücknahme erledigt.

2.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die beteiligten Eltern je zur Hälfte; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Rechtsanwältin vom 03.02.2022 seinen Antrag auf Rückführung der gemeinsamen Kinder der beteiligten Eltern in die Ukraine zurückgenommen, weshalb nur noch über die Kosten des Rückführungsverfahrens zu entscheiden war.

Mit Beschluss vom 23.09.2021 hat das Amtsgericht München die Antragsgegnerin verpflichtet, die gemeinsamen Kinder in die Ukraine zurückzuführen, nachdem sie die Kinder ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Vaters und somit unter Verletzung seines (Mit-)Sorgerechts vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder in der Ukraine nach Deutschland verbracht hatte (Art.3 und 12 HKÜ).