BGH - Urteil vom 14.11.2014
V ZR 90/13
Normen:
BGB § 432; BGB § 742; StGB § 73a;
Fundstellen:
NJW 2015, 1238
wistra 2015, 110
wistra 2015, 3
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 24.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1659/12
OLG Nürnberg, vom 25.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 2040/12

Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände nach Verfahrensende an letzten Gewahrsamsinhaber

BGH, Urteil vom 14.11.2014 - Aktenzeichen V ZR 90/13

DRsp Nr. 2015/977

Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände nach Verfahrensende an letzten Gewahrsamsinhaber

Bargeld, das in einem Strafverfahren als Beweismittel beschlagnahmt wird, ist nach Verfahrensende im Grundsatz an den letzten Gewahrsamsinhaber auszuhändigen; bestand bei der Beschlagnahme Mitgewahrsam mehrerer Personen, hat die Rückgabe - bzw. die Leistung von Wertersatz - an diese gemeinschaftlich zu erfolgen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 25. Februar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 432; BGB § 742; StGB § 73a;

Tatbestand