OLG Celle - Beschluss vom 15.05.2003
10 WF 118/03
Normen:
ZPO § 321a Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 99 Abs. 1 ; ZPO § 99 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 555
FamRZ 2003, 1577
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 05.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 610 F 4696/02

Rückgabe des Verfahrens zur Abhilfeprüfung bei fehlender Beschwerdemöglichkeit

OLG Celle, Beschluss vom 15.05.2003 - Aktenzeichen 10 WF 118/03

DRsp Nr. 2003/9047

Rückgabe des Verfahrens zur Abhilfeprüfung bei fehlender Beschwerdemöglichkeit

»Zur Zulässigkeit einer Abhilfe durch das Amtsgericht nach § 321a ZPO in Bezug auf eine gemäß § 99 Abs. 1 ZPO nicht anfechtbare Kostenentscheidung.«

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 99 Abs. 1 ; ZPO § 99 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind im vorliegenden Verfahren durch das nunmehr allein in der Kostenentscheidung angegriffene Urteil des Amtsgerichts vom 14. Januar 2003 (zum zweiten Mal) geschieden worden. Der zwischen den Parteien geschlossene notarielle Ehevertrag sah (auch) für den Fall einer Trennung vor, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufzuheben. Im Laufe des Verfahrens hat der Antragsteller eine von beiden Parteien unterzeichnete "Erklärung der Eheleute für das Familiengericht" eingereicht. Zu den Kosten des Verfahrens ist darin angekreuzt die Variante, dass "jeder Ehegatte die Hälfte der Gesamtkosten trägt"; sämtliche anderen Wahlmöglichkeiten sind schwarz ausgefüllt, wobei die Variante, dass "der Ehemann die Gesamtkosten trägt", deutlich sichtbar zuvor angekreuzt war. Daneben ist notiert "lt. Ehevertrag vom 25. 11. 99, vgl. Kostenentscheidung AG Hannover 610 F 1415/99"; in diesem ersten Scheidungsverfahren der Parteien waren ihnen die Kosten hälftig auferlegt worden.