OLG Oldenburg - Beschluss vom 19.03.2009
11 W 1/09
Normen:
BGB § 313; BGB § 1298; BGB § 1301;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1399/08

Rückgewähransprüche der Verlobten nach Auflösung der Verlobung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 11 W 1/09

DRsp Nr. 2009/10428

Rückgewähransprüche der Verlobten nach Auflösung der Verlobung

1. Haben Verlobte einander Zuwendungen gemacht, können deswegen nach dem Scheitern der Verlobung unter Umständen Ausgleichsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch dann bestehen, wenn es gar nicht erst zur Eheschließung gekommen ist. 2. Ansprüche nach § 1298 BGB bestehen nicht, wenn die Aufwendungen des Verlobten den Umständen nach nicht mehr angemessen waren.

Tenor:

1.) Das Verfahren wird gemäß § 568 S. 2 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung auf den Senat übertragen.

2.) Der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 21.1.2009 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu den Bedingungen eines im Bezirk des Landgerichts Osnabrück ansässigen Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 60.000, € und zur Abtretung ihres Kaufpreisanspruchs gegen Herrn O... H... auf Zahlung von 20.000, € aus dem Wohnungskauf der Eigentumswohnung ... an ihn sowie Ersatz außergerichtlich entstandener Kosten in Höhe von 1.880,20 € begehrt.

Das weitergehende Prozesskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 1298; BGB § 1301;

Gründe: