OLG Dresden - Beschluss vom 11.01.2002
22 UF 160/01
Normen:
ZPO § 515 Abs. 3 (a.F.) § 516 Abs. 3 (n.F.) ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1348
JurBüro 2002, 541
Vorinstanzen:
AG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 2608/98

Rücknahme, Beschwerde; FGG-Folgesache, Kosten; Verbundverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 11.01.2002 - Aktenzeichen 22 UF 160/01

DRsp Nr. 2002/10673

Rücknahme, Beschwerde; FGG -Folgesache, Kosten; Verbundverfahren

»Wird in einem Scheidungsverbundverfahren Rechtsmittel wegen einer Folgesache aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingelegt und dieses Rechtsmittel später zurückgenommen, so richtet sich die Kostenentscheidung weder nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG noch nach § 93 a Abs. 1 ZPO, sondern es ist § 515 Abs. 3 ZPO (in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung - jetzt § 516 Abs. 3 ZPO) entsprechend anzuwenden.«

Normenkette:

ZPO § 515 Abs. 3 (a.F.) § 516 Abs. 3 (n.F.) ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben im Seheidungsverbundverfahren über die elterliche Sorge für ihre Kinder gestritten. Ihre Ehe hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dresden mit Endurteil vom 14. Februar 2001 geschieden. Unter Ziffer 2 des Urteils wurde die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder xxxxxx, xxxxx, xxxxx und xxxxxxx, geboren in den Jahren 1985 bis 1997, der Antragstellerin allein übertragen.

Mit seiner Beschwerde begehrte der Antragsgegner die Aufhebung des Urteils insoweit, als darin eine Sorgerechtsregelung getroffen wurde und Abweisung des Antrages der Antragstellerin auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Nach einer Stellungnahme des Jugendamtes und einer ausführlichen Anhörung der Parteien und der vier Kinder in der Verhandlung vor dem Senat am 31. Juli 2001 hat der Antragsgegner seine Beschwerde zurückgenommen.

II.