1. Der Antragsgegner ist des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig und hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
2. Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen auf jeweils 24.207 € festgesetzt.
Die Entscheidung beruht auf §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 516 Abs. 3 ZPO. Die Beschwerde ist zurückgenommen worden. Aufgrund der Rücknahme der Beschwerde entfällt gemäß § 66 S. 2 FamFG die Wirkung der Anschließung durch die Antragstellerin.
Der Antragsgegner hat auch die Kosten der durch seine Beschwerderücknahme wirkungslos gewordenen Anschlussbeschwerde zu tragen (Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 66 Anschlussbeschwerde, Rn. 13; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 66 Anschlussbeschwerde, Rn. 7; Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 66 Rn. 29).
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 40, 51 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 FamGKG. Maßgeblich sind die gegenläufigen Rechtsmittelanträge der Beteiligten. Sie betreffen bei wirtschaftlicher Betrachtung verschiedene Gegenstände und sind zu addieren (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Aufl., Rn. 147, 149).
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