OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.06.2023
20 UF 80/23
Normen:
FamFG § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 516 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1747
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 16.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 8/21

Rücknahme der Beschwerde

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2023 - Aktenzeichen 20 UF 80/23

DRsp Nr. 2025/5914

Rücknahme der Beschwerde

Tenor

1. Der Antragsgegner ist des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig und hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

2. Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen auf jeweils 24.207 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 516 Abs. 3;

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 516 Abs. 3 ZPO. Die Beschwerde ist zurückgenommen worden. Aufgrund der Rücknahme der Beschwerde entfällt gemäß § 66 S. 2 FamFG die Wirkung der Anschließung durch die Antragstellerin.

Der Antragsgegner hat auch die Kosten der durch seine Beschwerderücknahme wirkungslos gewordenen Anschlussbeschwerde zu tragen (Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 66 Anschlussbeschwerde, Rn. 13; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 66 Anschlussbeschwerde, Rn. 7; Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 66 Rn. 29).

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 40, 51 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 FamGKG. Maßgeblich sind die gegenläufigen Rechtsmittelanträge der Beteiligten. Sie betreffen bei wirtschaftlicher Betrachtung verschiedene Gegenstände und sind zu addieren (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Aufl., Rn. 147, 149).