LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.08.2020
L 31 AS 727/18
Normen:
SGB X § 45; BGB § 1629a;
Fundstellen:
ZInsO 2021, 600
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 65 AS 18127/15

Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB IIBegriff der groben FahrlässigkeitNichtangabe des Bezugs von ÜbergangsgeldBegrenzung der Haftung auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen L 31 AS 727/18

DRsp Nr. 2020/13776

Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II Begriff der groben Fahrlässigkeit Nichtangabe des Bezugs von Übergangsgeld Begrenzung der Haftung auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens

Aus einer entsprechenden Anwendung des § 1629a BGB auf Rückforderungsfälle nach dem SGB II folgt eine Begrenzung der Haftung und damit der möglichen Erstattungsforderung auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2018 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2015 wird insoweit aufgehoben, als von dem Kläger ein Erstattungsbetrag in Höhe von mehr als 221,35 EUR verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten hat der Beklagte dem Kläger zu 1/2 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45; BGB § 1629a;

Tatbestand:

Im Streit ist die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2013 und eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 1492,25 EUR.

Der Kläger ist 1998 geboren, war mithin im streitigen Zeitraum minderjährig.