BVerwG - Urteil vom 03.06.2003
1 C 19.02
Normen:
GG Art. 16 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; AuslG § 46 Nr. 2 § 88 Abs. 3 ; RuStAG § 8 ; VwGO § 114 S. 2 ; VwVfG § 48 ; EGV (EGV i.d. Amsterdamer Fassung) Art. 17 ff. ; EMRK Art. 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 118, 216
DVBl 2004, 116
DÖV 2004, 84
FamRZ 2004, 104
NVwZ 2004, 489
ZAR 2003, 365
Vorinstanzen:
VGH München - 5 B 01.1385 - 17.06.2002, vom - Vorinstanzaktenzeichen
VG München - M 25 K 00.3348 - 12.02.2001, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Rücknahme durch bewusste Täuschung erschlichener Einbürgerung; Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit - Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene Einbürgerung; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Vermeidung von Staatenlosigkeit; Unionsbürgerschaft nach EG-Vertrag; Ermessen; Nachschieben von Ermessenserwägungen; Mitteilung ausländischer Ermittlungsverfahren; schwerer gewerbsmäßiger Betrug; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BVerwG, Urteil vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 1 C 19.02

DRsp Nr. 2003/11880

Rücknahme durch bewusste Täuschung erschlichener Einbürgerung; Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit - Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene Einbürgerung; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Vermeidung von Staatenlosigkeit; Unionsbürgerschaft nach EG-Vertrag; Ermessen; Nachschieben von Ermessenserwägungen; Mitteilung ausländischer Ermittlungsverfahren; schwerer gewerbsmäßiger Betrug; Verletzung des rechtlichen Gehörs

»1. Eine durch bewusste Täuschung erwirkte Einbürgerung kann nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (hier: Art. 48 BayVwVfG) zurückgenommen werden. 2. Das verfassungsrechtliche Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG bewahrt nicht vor der Rücknahme einer derart erschlichenen Einbürgerung. 3. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG enthält die verfassungsrechtliche Wertentscheidung, den Eintritt von Staatenlosigkeit nach Möglichkeit zu verhindern. Diese Wertentscheidung ist in die Ermessensentscheidung über die Rücknahme einer Einbürgerung einzustellen und gegen das öffentliche Interesse an der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abzuwägen.«

Normenkette:

GG Art. 16 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; AuslG § 46 Nr. 2 § 88 Abs. 3 ; RuStAG § 8 ; VwGO § 114 S. 2 ; VwVfG § 48 ; EGV (EGV i.d. Amsterdamer Fassung) Art. 17 ff. ; EMRK Art. 6 Abs. 2 ;