BayObLG - Beschluss vom 03.12.1992
2Z BR 104/92
Normen:
BGB § 1618a ; WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1992, 358
EzFamR BGB § 1618a Nr. 1
FamRZ 1993, 803
MDR 1993, 342
NJW-RR 1993, 336
ZMR 1993, 123
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 680/92
AG Weiden i.d.OPf. 1 UR II 7/92 ,

Rücksichtnahme zwischen eng verwandten Wohnungseigentümern

BayObLG, Beschluss vom 03.12.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 104/92

DRsp Nr. 1993/1440

Rücksichtnahme zwischen eng verwandten Wohnungseigentümern

»Bei einem geordneten Zusammenleben eng verwandter Wohnungseigentümer sind im Hinblick auf die Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme auch Nachteile als unvermeidlich anzusehen, die von einem Fremden nicht hingenommen werden müssen. Den Ausbau des Dachgeschosses eines aus zwei Wohnungen bestehenden Hauses durch Tochter und Schwiegersohn als Wohnungseigentümer der einen Wohnung muß der Vater und Schwiegervater als Eigentümer der anderen Wohnung aber auch dann nicht dulden, wenn damit beengte Wohnverhältnisse verbessert worden sollen.«

Normenkette:

BGB § 1618a ; WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Den Antragstellern gehört eine Eigentumswohnung in einem aus zwei Wohnungen bestehenden Haus; die andere Wohnung gehört dem Antragsgegner und der weiteren Beteiligten. Die Antragsteller sind die Tochter und der Schwiegersohn des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten.