OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.08.2008
2 UF 124/08
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen 74 F 306/07

Rückübertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter nach Stabilisierung der Lebensverhältnisse

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 2 UF 124/08

DRsp Nr. 2009/16874

Rückübertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter nach Stabilisierung der Lebensverhältnisse

Kann einem Kind derzeit eine Änderung seiner Lebensumstände und ein Wechsel von einer Pflegefamilie in den Haushalt der Mutter nicht zugemutet werden, so ist der Mutter nach einer Stabilisierung ihrer Lebensverhältnisse gleichwohl die elterliche Sorge zurück zu übertragen. Auch wenn der Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern zunächst angeordnet wird, so muss diesen doch klar sein, dass ihnen ein fremdes Kind anvertraut ist und sie in Zukunft alles unterlassen müssen, was bei diesen den Eindruck erwecken könnte, sie seien die wahren Eltern.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4; BGB § 1666;

Gründe:

I.

A ist das Kind der Antragsgegnerin aus einer nur kurze Zeit andauernden Verbindung mit B (geboren am ... 1979), mit dem die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt verheiratet war.