OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.06.2019
18 UF 67/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 516; BGB § 1378;
Fundstellen:
DNotZ 2021, 283
NotBZ 2020, 237
Vorinstanzen:
AG Hechingen, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 45/16

Rückübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem GrundstückEhebezogene Zuwendungen unter EhegattenVerzicht auf die Vereinbarung einer ScheidungsklauselEinseitig belastende Regelungen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 18 UF 67/19

DRsp Nr. 2020/2286

Rückübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück Ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten Verzicht auf die Vereinbarung einer Scheidungsklausel Einseitig belastende Regelungen

Einseitig belastende Regelungen sind nur dann verwerflich, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 19.02.2019, Az. 4 F 45/16, wie folgt abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, folgende Willenserklärung abzugeben:

"Ich, M. R., bin mit K.-M. R. damit einig, dass mein hälftiges Miteigentum an dem Grundstück H.-straße, Gebäude - und Freifläche, B., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts S. (früher: Amtsgerichtsbezirk H., Grundbuchamt H.), Gemeinde B., Grundbuch von B. Nr. xxxx, BV Nr. 1, Flst. xxxx/x, auf K.-M. R. übergeht.

Ich bewillige die Eintragung von K.-M. R. als Alleineigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts S. (früher: Amtsgerichtsbezirk H., Grundbuchamt H.), Gemeinde B., Grundbuch von B. Nr. xxxx, BV Nr. 1, Flst. xxxx/x, eingetragenen Grundstücks H.-straße, Gebäude - und Freifläche, B.."

2. 3.