Die Parteien, seit dem 21.09.1995 rechtskräftig geschiedene Eheleute, haben sich im November 1991 voneinander getrennt. Sie haben einen am 20.10.1982 geborenen Sohn ..., der bis November 1995 von der Klägerin betreut worden ist und seit Dezember 1995 bei dem Beklagten lebt. Die Klägerin (geboren 1950), die während des ehelichen Zusammenlebens nicht erwerbstätig war, hat am 01.03.1994 eine geringfügige Tätigkeit als Reinemachefrau aufgenommen. In der Zeit ab 01.09.1994 stand sie in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, das sie im Jahr 1996 beendet hat.
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