OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.12.1996
6 UF 123/95
Normen:
BGB § 1361 § 1569 ; BSHG § 91 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 501

Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche; Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch Sozialhilfeempfänger

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 6 UF 123/95

DRsp Nr. 1997/4390

Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche; Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch Sozialhilfeempfänger

1. Übergegangene Unterhaltsansprüche aus der Zeit vor der Änderung des § 91 BSHG können nicht wirksam rückübertragen werden.2. Für die Zeit nach Rechtshängigkeit kann der Unterhaltsberechtigte, der Sozialhilfe bezieht, den vollen Unterhalt geltend machen, wenn auch mit der Maßgabe, daß Zahlung an den Träger der Sozialhilfe zu beantragen ist. Einer Rückübertragung der übergegangenen Ansprüche bedarf es nicht.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1569 ; BSHG § 91 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien, seit dem 21.09.1995 rechtskräftig geschiedene Eheleute, haben sich im November 1991 voneinander getrennt. Sie haben einen am 20.10.1982 geborenen Sohn ..., der bis November 1995 von der Klägerin betreut worden ist und seit Dezember 1995 bei dem Beklagten lebt. Die Klägerin (geboren 1950), die während des ehelichen Zusammenlebens nicht erwerbstätig war, hat am 01.03.1994 eine geringfügige Tätigkeit als Reinemachefrau aufgenommen. In der Zeit ab 01.09.1994 stand sie in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, das sie im Jahr 1996 beendet hat.