OLG Hamm - Urteil vom 26.08.1997
7 UF 179/97
Normen:
BGB § 1570 ; BSHG § 91 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1072

Rückübertragung von auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüchen

OLG Hamm, Urteil vom 26.08.1997 - Aktenzeichen 7 UF 179/97

DRsp Nr. 1999/1278

Rückübertragung von auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüchen

Der seit August 1996 geltenden Neuregelung des § 91 Abs. 4 BSHG ist keine rückwirkender Kraft beigelegt worden. Hat der Träger der Sozialhilfe dem ursprünglich Unterhaltsberechtigten die übergegangenen Unterhaltsansprüche vor dem Stichtag rückübertragen, so bleibt diese Abtretungsvereinbarung auch nach August 1996 unwirksam. Möglich ist nur eine Neuvorname des Rechtsgeschäfts.

Normenkette:

BGB § 1570 ; BSHG § 91 Abs. 4 ;

Tatbestand:

ohne Tatbestand gem. § 543 ZPO

Entscheidungsgründe:

Da der Beklagte das amtsgerichtliche Urteil lediglich hinsichtlich des ausgeurteilten Ehegattenunterhalts angegriffen hat, hatte der Senat nur noch über das insoweit begrenzte Rechtsmittel des Beklagten zu befinden. Die Berufung ist zulässig und, auch überwiegend begründet.

Unterhaltsrückstand