Da der Beklagte das amtsgerichtliche Urteil lediglich hinsichtlich des ausgeurteilten Ehegattenunterhalts angegriffen hat, hatte der Senat nur noch über das insoweit begrenzte Rechtsmittel des Beklagten zu befinden. Die Berufung ist zulässig und, auch überwiegend begründet.
Unterhaltsrückstand
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