OLG Nürnberg - Beschluß vom 25.03.1997
7 WF 855/97
Normen:
BGB §§ 1601 ff. ; BSHG § 91 Abs. 4 S. 1 ; UVG § 7 ; ZPO § 265 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)411b
EzFamR aktuell 1997, 231
FamRZ 1997, 1087
NJW 1997, 2247
NJWE-FER 1997, 211
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 1772/96

Rückübertragung von gemäß § 7 UVG übergegangenen Ansprüchen auf Kindesunterhalt nach Inkrafttreten des § 91 Abs. 4 S. 1 BSHG

OLG Nürnberg, Beschluß vom 25.03.1997 - Aktenzeichen 7 WF 855/97

DRsp Nr. 1998/96

Rückübertragung von gemäß § 7 UVG übergegangenen Ansprüchen auf Kindesunterhalt nach Inkrafttreten des § 91 Abs. 4 S. 1 BSHG

»Eine Rückübertragung von gemäß § 7 UVG übergegangenen Ansprüchen auf Kindesunterhalt ist auch nach Inkrafttreten des § 91 Abs. 4 S. 1 BSHG (am 23. Juli 1996) unwirksam. Denn diese Vorschrift kann als Ausnahmeregelung wegen der in § 32 SGB I getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung auf § 7 UVG nicht entsprechend angewendet werden.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. ; BSHG § 91 Abs. 4 S. 1 ; UVG § 7 ; ZPO § 265 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO analog).

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO), hat jedoch nur teilweise Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - mit Ausnahme des für den Kläger zu 2) bis 15. November 1996 (Rechtshängigkeit, § 265 Abs. 2 ZPO) aufgelaufenen Rückstands - im wesentlichen zu Recht abgelehnt, weil seine Rechtsverteidigung insoweit keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO). Auf die zutreffende Begründung dieser Entscheidung wird Bezug genommen.