I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO analog).
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO), hat jedoch nur teilweise Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - mit Ausnahme des für den Kläger zu 2) bis 15. November 1996 (Rechtshängigkeit, § 265 Abs. 2 ZPO) aufgelaufenen Rückstands - im wesentlichen zu Recht abgelehnt, weil seine Rechtsverteidigung insoweit keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO). Auf die zutreffende Begründung dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
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