OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.03.2005
10 WF 75/05
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1854
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 07.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen F 221/02

Rückwirkende Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen 10 WF 75/05

DRsp Nr. 2008/12922

Rückwirkende Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage

»1. Weist eine Partei im Aufhebungsverfahren gemäß § 124 Nr. 4 ZPO auf eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage hin, kann dies als Abänderungsantrag gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu deuten sein. 2. Eine Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kommt zumindest zu Gunsten der Partei auch rückwirkend, d.h. auch für die Zeit vor Eingang des Abänderungsantrages, in Betracht. «

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen aufgehoben werden.

Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Weist eine Partei im Aufhebungsverfahren auf eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage hin, kann dies als Abänderungsantrag gemäß