Die Beteiligten streiten um die - rückwirkende - Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld für den am 19.8.1973 geborenen Sohn S des Klägers.
Am 14.1.1997 beantragte der Kläger für S Kindergeld für das Kalenderjahr 1996. Zuvor war wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach altem Recht mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.8.1995 die Kindergeldfestsetzung aufgehoben worden. Seinem Antrag fügte der Kläger Nachweise bei, aus denen sich ergab, daß sich S bis Oktober 1996 in der Berufsausbildung befand und Einkünfte von nicht mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr 1996 bezog.
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