FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 02.10.1997
I 140/97
Normen:
EStG § 66 Abs. 3 ;

Rückwirkende Auszahlung von Kindergeld

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 02.10.1997 - Aktenzeichen I 140/97

DRsp Nr. 2003/12387

Rückwirkende Auszahlung von Kindergeld

Kindergeld wird nach bisheriger Rechtslage rückwirkend längstens nur für sechs Monate vor Antragstellung gezahlt. Auf diese insoweit eindeutige Gesetzeslage muß in einem Merkblatt nicht ausdrücklich hingewiesen werden. Es ist bei Antragstellung eine Prognose über die Einkünfte des Kindergeldberechtigten zu treffen und ggf. geleistetes Kindergeld wieder zurückzuzahlen, falls entgegen der Prognose der Grenzbetrag überschritten wird.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die - rückwirkende - Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld für den am 19.8.1973 geborenen Sohn S des Klägers.

Am 14.1.1997 beantragte der Kläger für S Kindergeld für das Kalenderjahr 1996. Zuvor war wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach altem Recht mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.8.1995 die Kindergeldfestsetzung aufgehoben worden. Seinem Antrag fügte der Kläger Nachweise bei, aus denen sich ergab, daß sich S bis Oktober 1996 in der Berufsausbildung befand und Einkünfte von nicht mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr 1996 bezog.