BGH - Teilurteil vom 14.10.1992
IV ZR 211/91
Normen:
BGB § 2311 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2463
BGHR BGB § 2311 Abs. 1 Satz 1 Verkehrswert 2
DB 1993, 37
DRsp I(174)266Nr.5
FamRZ 1993, 698
LM H. 4/93 § 2311 BGB Nr. 20
MDR 1993, 245
NJW-RR 1993, 131
WM 1993, 343

Rückwirkende Neubestimmung des Verkehrswertes von Nachlaßgrundstücken zugunsten des Pflichtteilsberechtigten

BGH, Teilurteil vom 14.10.1992 - Aktenzeichen IV ZR 211/91

DRsp Nr. 1993/356

Rückwirkende Neubestimmung des Verkehrswertes von Nachlaßgrundstücken zugunsten des Pflichtteilsberechtigten

»Wenn Nachlaßgrundstücke fünf Jahre nach dem Erbfall erheblich teurer als von Sachverständigen geschätzt veräußert werden, der Pflichtteilsberechtigte im wesentlichen unveränderte Marktverhältnisse seit dem Erbfall nachweist und die Erben keine wesentliche Veränderung der Bausubstanz in der Zwischenzeit darlegen können, ist der Verkehrswert der Grundstücke grundsätzlich aus den tatsächlich erzielten Preisen unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Bodenpreise rückschließend zu bestimmen (Weiterentwicklung von BGH, Urteil vom 13. März 1991 - IV ZR 52/90 - WM 1991, 1352).«

Normenkette:

BGB § 2311 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist das einzige Kind des am 1. August 1983 gestorbenen Dr. A. G. (Erblasser). Er fordert den Pflichtteil am Nachlaß seines Vaters. Die Beklagten sind dessen testamentarische Erben bzw. deren Rechtsnachfolger.