BVerfG - Beschluss vom 24.10.2006
2 BvR 696/04
Normen:
BGB § 1599 ; GG Art. 16 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2007, 108
FamRZ 2007, 21
JuS 2007, 476
NJW 2007, 425
NVwZ 2007, 801
ZAR 2007, 150
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Bf 238/03
VG Hamburg, vom 21.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VG 2496/2002

Rückwirkender Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft als unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG

BVerfG, Beschluss vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 696/04

DRsp Nr. 2007/2981

Rückwirkender Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft als unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG

Normenkette:

BGB § 1599 ; GG Art. 16 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der rückwirkende Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft (§ 1599 BGB) eine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit ist.

I. 1. Der Beschwerdeführer ist im Juni 1998 in Hamburg geboren. Seine Mutter besitzt die albanische Staatsangehörigkeit und war zum Zeitpunkt seiner Geburt seit dem 26. August 1997 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. November 1999 gab das Amtsgericht Hamburg der Vaterschaftsanfechtungsklage des Ehemannes der Mutter statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht von diesem abstammt. Die Ehe wurde kurz darauf geschieden.