VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 02.12.2014
4 S 1911/13
Normen:
BeamtVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BeamtVG § 19 Abs. 1 S. 1; BeamtVG ; LPartG § 20; SGB SGB VI § 46 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2015, 391
NVwZ-RR

Rückwirkung des Inkraftsetzens der ehebezogenen Vermutungsregel für Lebenspartnerschaften i.R.d. Gewährung von Witwengeld; Kenntnis des lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung eines Beamten im Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2014 - Aktenzeichen 4 S 1911/13

DRsp Nr. 2015/577

Rückwirkung des Inkraftsetzens der ehebezogenen Vermutungsregel für Lebenspartnerschaften i.R.d. Gewährung von Witwengeld; Kenntnis des lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung eines Beamten im Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft

1. Das rückwirkende Inkraftsetzen der ehebezogenen Vermutungsregelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG für Lebenspartnerschaften zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG begegnet keinen (verfassungs-)rechtlichen Bedenken.2. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG kann bei Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft auch dann widerlegt werden, wenn sich die Begründung der Lebenspartnerschaft nicht als konsequente Verwirklichung eines bereits zuvor bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt.3. Bei der Prüfung, ob die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind, sind grundsätzlich alle zur Begründung der Lebenspartnerschaft führenden Motive der Lebenspartner zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung gegeneinander abzuwägen.

Tenor