BFH - Urteil vom 04.05.2000
IV R 10/99
Normen:
EStG §§ 15, 16 ; BGB § 2048 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1329
BFH/NV 2000, 1039
BFHE 191, 529
BStBl II 2002, 850
DB 2000, 1308
DStR 2000, 1051
NJW 2001, 173
ZEV 2000, 287
ZEV 2000, 375
Vorinstanzen:
FG Münster,

Rückwirkung einer Erbauseinandersetzung

BFH, Urteil vom 04.05.2000 - Aktenzeichen IV R 10/99

DRsp Nr. 2000/5642

Rückwirkung einer Erbauseinandersetzung

»Ist eine testamentarische Teilungsanordnung dahingehend zu verstehen, dass der Gewinn des einem der Erben zugeteilten Unternehmens von einem vor der Verteilung liegenden Zeitpunkt an dem Übernehmer zustehen soll, und verhalten sich die Erben dementsprechend, so ist dies auch steuerlich anzuerkennen. Die Anerkennung ist nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil die Auseinandersetzung erst nach Ablauf der im BMF-Schreiben vom 11. Januar 1993 (BStBl I 1993, 62, Tz. 8 und 9) enthaltenen Frist von sechs Monaten nach dem Erbfall stattfindet.«

Normenkette:

EStG §§ 15, 16 ; BGB § 2048 ;

Gründe: