SchlHOLG - Beschluss vom 07.03.2018
15 WF 202/17
Normen:
ZPO § 122; ZPO § 122 Abs. 1; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1a);
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 25.10.2017
AG Ahrensburg, vom 06.10.2017

Rückzahlbarkeit des Gerichtskostenvorschusses nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe

SchlHOLG, Beschluss vom 07.03.2018 - Aktenzeichen 15 WF 202/17

DRsp Nr. 2018/5479

Rückzahlbarkeit des Gerichtskostenvorschusses nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe

Wird gleichzeitig Klage eingereicht, der Gebührenvorschuss bezahlt und Prozesskostenhilfe beantragt, so ist der Vorschuss zurückzuzahlen, wenn rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Orientierungssätze: Rückzahlung von Gerichtskostenvorschüssen nach Prozesskostenhilfebewilligung

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Lübeck als Staatskasse vom 25. Oktober 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 6. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 122; ZPO § 122 Abs. 1; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1a);

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe um die Rückerstattung eines per Verrechnungsscheck eingezahlten Vorschusses.

Mit Schriftsatz vom 7. September 2016, beim Amtsgericht eingegangen am 8. September 2016, hat der Antragsteller beantragt, seine Ehe zu scheiden. Zugleich hat er beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und hat für die Gerichtskosten nach einem vorläufigen Gegenstandswert von 13.000,00 € einen von seinem Verfahrensbevollmächtigten ausgestellten Verrechnungsscheck über 534,00 € beigefügt, ferner die vollständige Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.