OLG Hamm - Beschluss vom 04.10.2022
4 UF 75/21
Normen:
FamGKG § 20;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 150
MDR 2023, 597
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 60/20

Rückzahlung von UVG-LeistungenRechtsmittel gegen einen Schein- oder NichtbeschlussAnforderungen an ein Rubrum

OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2022 - Aktenzeichen 4 UF 75/21

DRsp Nr. 2022/14494

Rückzahlung von UVG -Leistungen Rechtsmittel gegen einen Schein- oder Nichtbeschluss Anforderungen an ein Rubrum

1. Ein Schein- oder Nichtbeschluss kann mit denselben Rechtsmitteln angefochten werden, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wäre.2. Bei einem Beschluss, aus dem welchem die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, muss die genaue und eindeutige Bezeichnung des Rubrums unmittelbar aus dem Text der von dem Richter unterzeichneten Urschrift ersichtlich sein.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerte vom 17. März 2021 - 12 F 60/20- aufgehoben, festgestellt, dass bislang keine wirksame Endentscheidung vorliegt und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz - an das Familiengericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.533,36 € festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 20;

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Rückzahlung von UVG -Leistungen, die er in der Zeit ab Juni 2019 für die leibliche Tochter des Antragsgegners erbracht hat.