Der Beklagte, ein in der Schweiz wohnhafter schweizerischer
Staatsangehörigen, verbürgte sich am 26. Oktober 1990 gegenüber der Klägerin, einem in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Kreditinstitut, formularvertraglich
als Selbstschuldner bis zum Betrage von 100.000 DM zuzüglich
Nebenleistungen für die Verbindlichkeiten einer deutschen GmbH.
Zum "Gerichtsstand" ist unter Nr. 9 des Bürgschaftsvertrages
folgendes bestimmt:
"Soweit sich die Zuständigkeit des allgemeinen Gerichtsstandes
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