BGH - Urteil vom 21.11.1996
IX ZR 264/95
Normen:
ZPO § 38, § 39, § 282 Abs. 3, § 296 Abs. 3, § 549 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 134, 127
DRsp IV(408)190Nr. 3
FuR 1997, 121
IPRax 1999, 367
MDR 1997, 288
NJW 1997, 397
NJW-RR 1997, 315
VersR 1997, 209
ZIP 1996, 2184
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Waldshut-Tiengen,

Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Revisionsverfahren; Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung

BGH, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen IX ZR 264/95

DRsp Nr. 1996/30679

Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Revisionsverfahren; Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung

»a) § 549 Abs. 2 ZPO ist auch in bezug auf die örtliche Zuständigkeit nicht anzuwenden, soweit daneben die internationale Zuständigkeit im Streit ist und beide Zuständigkeiten von denselben Voraussetzungen abhängen. b) Kann das angerufene deutsche Gericht nur infolge rügeloser Einlassung international zuständig sein, braucht der Beklagte die Rüge der internationalen Unzuständigkeit nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist vorzubringen; er kann sie vielmehr noch in der ersten mündlichen Verhandlung geltend machen.«

Normenkette:

ZPO § 38, § 39, § 282 Abs. 3, § 296 Abs. 3, § 549 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte, ein in der Schweiz wohnhafter schweizerischer

Staatsangehörigen, verbürgte sich am 26. Oktober 1990 gegenüber der Klägerin, einem in der Bundesrepublik

Deutschland ansässigen Kreditinstitut, formularvertraglich

als Selbstschuldner bis zum Betrage von 100.000 DM zuzüglich

Nebenleistungen für die Verbindlichkeiten einer deutschen GmbH.

Zum "Gerichtsstand" ist unter Nr. 9 des Bürgschaftsvertrages

folgendes bestimmt:

"Soweit sich die Zuständigkeit des allgemeinen Gerichtsstandes