Das in erster Linie als sofortige weitere Beschwerde nach den §§ 27, 29, 56g Abs. 5 FGG und hilfsweise als außerordentliche Beschwerde eingelegte Rechtsmittel ist nicht zulässig.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft, weil das Landgericht sie nicht zugelassen hat (§ 56g Abs. 5 S. 2 FGG).
Eine Zulassung der weiteren Beschwerde hat ausdrücklich zu erfolgen. Daher gilt die weitere Beschwerde auch dann als nicht zugelassen, wenn - wie hier - die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Aussage über die Zulassung enthält. Das Rechtsbeschwerdegericht hat dies hinzunehmen und es ist nicht befugt, selbst die Zulassung auszusprechen (vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 20.01.2000 - 16 Wx 187/99 - ; Keidel/Engelhardt, FGG 15. Auflage, § 56g Rdn. 41).
2. Auch als sog. außerordentliche weitere Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist das Rechtsmittel nicht statthaft.
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