OLG Köln - Beschluss vom 09.04.2003
16 Wx 95/03
Normen:
ZPO § 321a (analog) ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 228
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4/03
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen XVII K 141/93

Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten im Betreuungsrecht

OLG Köln, Beschluss vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 95/03

DRsp Nr. 2003/10211

Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten im Betreuungsrecht

Auch im Betreuungsverfahren ist nach dem 1.1. 2002 an die Stelle der bisherigen außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit, die in die nächste Instanz führte, die Rüge in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO getreten, über die abschließend die Ausgangsinstanz zu befinden hat.

Normenkette:

ZPO § 321a (analog) ;

Gründe:

Das in erster Linie als sofortige weitere Beschwerde nach den §§ 27, 29, 56g Abs. 5 FGG und hilfsweise als außerordentliche Beschwerde eingelegte Rechtsmittel ist nicht zulässig.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft, weil das Landgericht sie nicht zugelassen hat (§ 56g Abs. 5 S. 2 FGG).

Eine Zulassung der weiteren Beschwerde hat ausdrücklich zu erfolgen. Daher gilt die weitere Beschwerde auch dann als nicht zugelassen, wenn - wie hier - die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Aussage über die Zulassung enthält. Das Rechtsbeschwerdegericht hat dies hinzunehmen und es ist nicht befugt, selbst die Zulassung auszusprechen (vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 20.01.2000 - 16 Wx 187/99 - ; Keidel/Engelhardt, FGG 15. Auflage, § 56g Rdn. 41).

2. Auch als sog. außerordentliche weitere Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist das Rechtsmittel nicht statthaft.