OLG Köln - Beschluss vom 07.04.2020
25 WF 270/19
Normen:
FamFG § 44;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 322 F 105/19

Rügegegenstand einer AnhörungsrügeVerletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2020 - Aktenzeichen 25 WF 270/19

DRsp Nr. 2021/5690

Rügegegenstand einer Anhörungsrüge Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

Tenor

Auf die Gehörsrüge des Antragsgegners vom 28. Oktober 2019 werden der Beschluss des Senats vom 12. November 2019 und der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 15. Oktober 2019 (322 F 105/19) aufgehoben. Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 44;

Gründe

I.

Die zulässige Anhörungsrüge des Antragsgegners ist begründet.

Nach § 44 FamFG ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Rügegegenstand ist jede Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör verlangt, dass den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich zu sämtlichen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern. Das Gericht darf seine Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde legen, zu denen die Beteiligten vorher Stellung nehmen konnten; es ist verpflichtet, die Anträge und das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 67,41 ).