BGH - Beschluß vom 06.10.2004
XII ZB 80/04
Normen:
BGB § 1674 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 163
FamRZ 2005, 29
FuR 2005, 82
MDR 2005, 274
NJW 2005, 221
Rpfleger 2005, 83
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 25.02.2004
AG Heinsberg,

Ruhen der elterlichen Sorge bei Abwesenheit eines Elternteils

BGH, Beschluß vom 06.10.2004 - Aktenzeichen XII ZB 80/04

DRsp Nr. 2004/17647

Ruhen der elterlichen Sorge bei Abwesenheit eines Elternteils

»Zu den Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge bei einem tatsächlichen Hindernis durch längerfristige Abwesenheit des Elternteils.«

Normenkette:

BGB § 1674 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die betroffenen minderjährigen Kinder sind wie ihre Eltern türkische Staatsangehörige. Sie wurden am 22. April 2002 gemeinsam mit ihrer Mutter von Großbritannien in die Bundesrepublik Deutschland überstellt. Der Kindesvater hält sich nach wie vor illegal in Großbritannien auf und ist dort zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.

Nach bestandskräftiger Ablehnung ihrer Asylanträge wurden die Kindesmutter und die betroffenen Kinder durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Die Ausreise scheiterte daran, daß den Kindern mangels Mitwirkung des Kindesvaters keine Reisedokumente ausgestellt werden konnten. Der Vater hat ausdrücklich erklären lassen, er sei nicht bereit und nicht willens, die von den Antragstellern verlangte Erklärung gegenüber dem Türkischen Generalkonsulat abzugeben, um seinen Kindern einen weiteren Aufenthalt in Deutschland und einen Schulbesuch zu ermöglichen.