BGH - Beschluß vom 21.12.1994
XII ZB 149/92
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 ; BeamtVG § 55 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 6 Ruhensberechnung 2
BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 14
BGHR BeamtVG § 55 Ruhensberechnung 2
DRsp I(166)321a
EzFamR BGB § 1587a Nr. 82
EzFamR aktuell 1995, 98
FamRZ 1995, 413
MDR 1995, 931
NJW-RR 1995, 451
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Dortmund,

Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung

BGH, Beschluß vom 21.12.1994 - Aktenzeichen XII ZB 149/92

DRsp Nr. 1995/2374

Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung

»Zur Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung nach § 55 BeamtVG, wenn die konkurrierende gesetzliche Rente zum Teil auf freiwilligen Beiträgen beruht.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 ; BeamtVG § 55 ;

Gründe:

I. Die am 9. Juli 1939 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 4. März 1934 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 20. August 1974 die Ehe geschlossen, die kinderlos geblieben ist. Der Ehemann hat aus erster Ehe zwei Kinder im Alter von sechs und neun Jahren in die Ehe mitgebracht. Auf den dem Ehemann am 10. März 1990 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau ist die Ehe vorab geschieden worden. Das Scheidungsurteil ist seit 22. Januar 1991 rechtskräftig.

Die Ehefrau war vor der Ehe als Lehrerin im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig. Nach der Heirat war sie zunächst vom 26. August 1974 bis 13. April 1975 ohne Dienstbezüge beurlaubt und wurde dann in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen, wo sie an einer Berufsschule unterrichtet. Ihre in der Ehezeit vom 1. August 1974 bis 28. Februar 1990 (§ 1587 Abs. 2 BGB) erworbene Anwartschaft auf Beamtenversorgung beträgt monatlich 1.460,33 DM.