OLG Köln - Beschluss vom 22.08.2005
16 Wx 123/05
Normen:
BGB § 1310 Abs. 1 S. 2 § 1314 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 260
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 6/05

Sachaufklärung des Standesbeamten bei Anhaltspunkten für eine Scheinehe

OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2005 - Aktenzeichen 16 Wx 123/05

DRsp Nr. 2006/7557

Sachaufklärung des Standesbeamten bei Anhaltspunkten für eine Scheinehe

»1. Der Standesbeamte ist berechtigt, Ermittlungen zur Feststellung des wirklichen Willens der zukünftigen Eheleute einzuleiten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen werden soll, einem der Partner ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen.2. Nach Durchführung dieser Ermittlungen ist die Weigerung des Standesbeamten, an der Eheschließung mitzuwirken, nur berechtigt, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es sich bei der beabsichtigten Ehe um eine Scheinehe handelt.«

Normenkette:

BGB § 1310 Abs. 1 S. 2 § 1314 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe: