OLG München - Urteil vom 11.01.1995
12 UF 1065/94
Normen:
Türkisches ZGB Art. 134 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)330g
EzFamR aktuell 1995, 121
FamRZ 1995, 935
OLGReport-München 1995, 114

Sachbefugnis bei Scheidungsantrag nach türkischem Recht

OLG München, Urteil vom 11.01.1995 - Aktenzeichen 12 UF 1065/94

DRsp Nr. 1998/12755

Sachbefugnis bei Scheidungsantrag nach türkischem Recht

Einem türkischen Ehegatte, der seinen Scheidungsantrag damit begründet, daß die Ehe zerrüttet sei (Art. 134 Abs. 1 Türkisches ZGB), fehlt die Sachbefugnis, wenn feststeht, daß er allein für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist.

Normenkette:

Türkisches ZGB Art. 134 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, haben am 07.03.1988 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Türkei die Ehe geschlossen. Die Heirat kam durch Vermittlung der Eltern des Antragstellers zustande, die Parteien hatten sich vorher kaum gekannt. Der Antragsteller kehrte kurz nach der Eheschließung nach Deutschland zurück, wo er aufgewachsen war, die Antragsgegnerin folgte im August 1989. In der Folgezeit lebten die Eheleute in der Wohnung der Eltern des Antragstellers. Am 18.12.1990 wurde die gemeinsame Tochter geboren.