BGH - Beschluß vom 16.08.2000
XII ZB 210/99
Normen:
KiEntfÜbk Haag Art. 16;
Fundstellen:
BGHZ 145, 97
MDR 2000, 1433
MDR 2000, 1433
NJW 2000, 3349
NJW 2000, 3349
NJW-RR 2001, 721
NJW-RR 2001, 721
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Nürtingen, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Sachentscheidung über Sorgerecht im Zuflichtstaat bei Vorliegen einer Kindesentführung

BGH, Beschluß vom 16.08.2000 - Aktenzeichen XII ZB 210/99

DRsp Nr. 2000/6864

Sachentscheidung über Sorgerecht im Zuflichtstaat bei Vorliegen einer Kindesentführung

»Art. 16 HKÜ steht einer Sachentscheidung über das Sorgerecht im Zufluchtstaat nach einer rechtskräftigen Rückgabeanordnung weiterhin jedenfalls so lange entgegen, wie der Antragsteller deren Vollzug nachdrücklich betreibt und der Umstand, daß die Rückgabe noch nicht erfolgt ist, im wesentlichen auf verzögerter Bearbeitung durch die Vollstreckungsorgane oder auf Versuchen des Entführers beruht, die Vollstreckung zu vereiteln.«

Normenkette:

KiEntfÜbk Haag Art. 16;

Gründe:

I. Die Parteien, beide Deutsche, streiten darüber, ob Art. 16 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ, BGBl. 1990 II 207) der im Rahmen des (inländischen) Scheidungsverbundverfahrens begehrten Sachentscheidung über die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder entgegensteht.