OLG Koblenz - Beschluss vom 28.07.2015
7 WF 327/15
Normen:
FamFG § 111 Nr. 10; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRB
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 195/14

Sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte für Ansprüche der Ehefrau gegen die Erben des zwischenzeitlich geschiedenen Ehemanns wegen der Nutzung und wegen Schäden an einem in ihrem Eigentum stehenden Hausgrundstück

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen 7 WF 327/15

DRsp Nr. 2016/10342

Sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte für Ansprüche der Ehefrau gegen die Erben des zwischenzeitlich geschiedenen Ehemanns wegen der Nutzung und wegen Schäden an einem in ihrem Eigentum stehenden Hausgrundstück

1. Der in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erforderliche Zusammenhang hat eine inhaltliche und zeitliche Komponente. 2. Die inhaltliche Komponente erfordert, dass das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der vormaligen Ehe betrifft. Der Rechtsstreit muss also durch die familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt sein. Nicht ausreichend ist demgegenüber ein völlig untergeordneter familienrechtlicher Bezug. Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe müssen vielmehr in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht gerade für die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich sein.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Kreuznach vom 24.02.2015 abgeändert.

2.

Der beschrittene Rechtsweg zu den Familiengerichten ist unzulässig; zulässig ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten.

3.

Die Sache wird an das zuständige Landgericht Bad Kreuznach verwiesen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

5.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 111 Nr. 10; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;