OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.06.2005
9 WF 119/05
Normen:
JVEG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 141
MDR 2006, 227
OLGReport-Brandenburg 2006, 124
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 29.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 294/04

Sachliche Zuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Familiengerichte im Geltungsbereich des JVEG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2005 - Aktenzeichen 9 WF 119/05

DRsp Nr. 2008/12908

Sachliche Zuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Familiengerichte im Geltungsbereich des JVEG

»Für die Beschwerden im Geltungsbereich des JVEG ist das Landgericht auch in Familiensachen zuständiges Beschwerdegericht.«

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß §§ 4 Abs. 3 JVEG zulässig.

Die auf die Beschwerde nach § 4 Abs. 4 Satz 1 JVEG ergangene Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts Neuruppin war teilweise abzuändern, da zur Entscheidung über die Beschwerde nicht das Brandenburgische OLG, sondern das Landgericht Cottbus zuständig ist.