Die Beschwerde ist gemäß §§ 4 Abs. 3 JVEG zulässig.
Die auf die Beschwerde nach § 4 Abs. 4 Satz 1 JVEG ergangene Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts Neuruppin war teilweise abzuändern, da zur Entscheidung über die Beschwerde nicht das Brandenburgische OLG, sondern das Landgericht Cottbus zuständig ist.
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