OLG Thüringen - Urteil vom 29.01.2009
1 UF 266/08
Normen:
AO § 226 Abs. 1; ZPO § 145 Abs. 2, 322 Abs. 2; GVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 153
OLGReport-Jena 2009, 493
Vorinstanzen:
AG Gera, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 90/07

Sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts für die Prüfung eines unstreitigen Steuererstattungsanspruchs im Rahmen der Festsetzung des Unterhalts

OLG Thüringen, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 1 UF 266/08

DRsp Nr. 2009/8792

Sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts für die Prüfung eines unstreitigen Steuererstattungsanspruchs im Rahmen der Festsetzung des Unterhalts

1. Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. 2. Ist die Forderung des Beklagten aus Steuererstattung unstreitig und bedarf nicht der Klärung in einem "fremden" Rechtsweg und macht der Beklagte nur geltend, dass ein Unterhaltsanspruch dem Grunde und der Höhe nach nicht besteht, so fällt die Prüfung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Unterhaltsforderung im Wege der Widerklage in die Sachkompetenz des Familiengerichts.

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Tenor:

I. 1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Kosten der I. Instanz tragen der Kläger zu 84 % und der Beklagte zu 16 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AO § 226 Abs. 1; ZPO § 145 Abs. 2, 322 Abs. 2; GVG § 17 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Freistaat Thüringen hat den Beklagten im vereinfachten Verfahren mit dem am 17.05.2006 eingereichten und am 12.07.2006 zugestellten Antrag auf Festsetzung von Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages ab dem 01.07.2005 der 2. Altersstufe, derzeit gezahlte 1661,- €, in Anspruch genommen.