SchlHOLG - Beschluss vom 12.08.2009
2 W 98/09
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281; ZPO § 485; ZPO § 486; ZPO § 506;
Fundstellen:
MDR 2009, 1302
NJW-RR 2010, 533
NZBau 2010, 315
OLGReport-Schleswig 2009, 828
Vorinstanzen:
AG Bad Schwartau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 H 14/06
LG Lübeck, vom 29.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 OH 8/09

Sachliche Zuständigkeit im selbständigen Beweisverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 12.08.2009 - Aktenzeichen 2 W 98/09

DRsp Nr. 2009/23089

Sachliche Zuständigkeit im selbständigen Beweisverfahren

1. Die streitwertabhängige sachliche Zuständigkeit in einem selbständigen Beweisverfahren, hinsichtlich dessen noch kein Rechtsstreit anhängig ist, richtet sich nach dem Wert bei Antragstellung 2. § 506 ZPO ist bei einer nachträglichen Erhöhung des Wertes im selbständigen Beweisverfahren nicht analog anzuwenden. 3. Wenn der aufgrund des Beweisbeschlusses beauftragte Sachverständige zu einer von den Angaben des Antragstellers abweichenden Kostenschätzung kommt, bleibt es daher bei der sachlichen Zuständigkeit des zuerst tätigen Gerichts. 4. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller eine Ergänzung des Gutachtens im Hinblick auf weitere Mängel des betroffenen Bauvorhabens beantragt, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Antrages waren; auch in diesem Fall ist das Verfahren von dem zunächst angerufenen Gericht abzuschließen.

Tenor:

Als sachlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Bad Schwartau bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281; ZPO § 485; ZPO § 486; ZPO § 506;

Gründe:

I.