BGH - Urteil vom 18.03.1987
IVb ZR 21/86
Normen:
BGB § 1600o Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1600o Abs. 1 Amtsermittlung 1
BGHR EGBGB Art. 220 Abs. 1 Abgeschlossener Vorgang 1
JuS 1987, 824
MDR 1987, 747
NJW 1987, 2296
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Bochum,

Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung

BGH, Urteil vom 18.03.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 21/86

DRsp Nr. 1994/4288

Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung

»Eine Vaterschaftsfeststellung nach § 1600o Abs. 1 BGB ist auch bei hoher biostatistischer Vaterschaftswahrscheinlichkeit nicht ohne die Aufklärung von Umständen zulässig, die gegen die Vaterschaft sprechen.«

Normenkette:

BGB § 1600o Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde am 19. Januar 1981 als nichteheliches Kind geboren. Für sie wird eine Pflegschaft beim Amtsgericht Bochum geführt. In einem Vorprozeß nahm sie zunächst ohne Erfolg einen Herrn G. als Vater in Anspruch, der nach der Entscheidung des Amtsgerichts aufgrund eines serologischen Gutachtens als Erzeuger der Klägerin auszuschließen war.

Die Klägerin begehrt nunmehr die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und beansprucht die Zahlung von Regelunterhalt mit der Begründung, er habe ihrer Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (23. März 1980 bis 22. Juli 1980) beigewohnt. Der Beklagte, der algerischer Staatsangehöriger ist, bestreitet die Beiwohnung für den angegebenen Zeitraum und wendet Mehrverkehr ein.