Die Klägerin wurde am 19. Januar 1981 als nichteheliches Kind geboren. Für sie wird eine Pflegschaft beim Amtsgericht Bochum geführt. In einem Vorprozeß nahm sie zunächst ohne Erfolg einen Herrn G. als Vater in Anspruch, der nach der Entscheidung des Amtsgerichts aufgrund eines serologischen Gutachtens als Erzeuger der Klägerin auszuschließen war.
Die Klägerin begehrt nunmehr die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und beansprucht die Zahlung von Regelunterhalt mit der Begründung, er habe ihrer Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (23. März 1980 bis 22. Juli 1980) beigewohnt. Der Beklagte, der algerischer Staatsangehöriger ist, bestreitet die Beiwohnung für den angegebenen Zeitraum und wendet Mehrverkehr ein.
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