OLG Koblenz - Urteil vom 11.05.1995
11 UF 917/94
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1577
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, vom 04.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 200/93

Sättigungsgrenze bei sehr hohen Einkünften

OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.1995 - Aktenzeichen 11 UF 917/94

DRsp Nr. 1996/23056

Sättigungsgrenze bei sehr hohen Einkünften

1. Eine Sättigungsgrenze dergestalt, daß ab einem bestimmten Betrag der Lebensbedarf auf jeden Fall gedeckt wäre, besteht zwar nicht (BGH FamRZ 1982, 151, 152; FamRZ 1983, 150 ff. = NJW 1983, 683; FamRZ 1984, 358 ff. BGB).2. Aber bei sehr hohen Einkünften ist der Unterhalt allein nach dem konkreten Bedarf des Berechtigten zur Aufrechterhaltung des bis zur Scheidung erreichten Lebensstandards anhand der benötigten Lebenshaltungskosten und nicht nach dem Einkommen der Eheleute zu bemessen (BGH FamRZ 1987, 691, 693 = NJW 1987, 2739, 2740).3. Ist das eigene Einkommen des Unterhaltsbegehrenden, welches nach der Anrechnungsmethode bedarfsdeckend zu berücksichtigen ist, höher als der Bedarf, scheidet ein Unterhaltsanspruch aus.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin hat in der Sache selbst keinen Erfolg-