Sammelkonto auf den Namen des Betreuers zugunsten mehrerer Betreuter
OLG Köln, Beschluß vom 04.07.1996 - Aktenzeichen 16 Wx 139/96
DRsp Nr. 1997/3710
Sammelkonto auf den Namen des Betreuers zugunsten mehrerer Betreuter
»Es ist auch dann grundsätzlich unzulässig, das Geld mehrerer Betreuter auf einem Sammelkonto ("Treuhandkonto") des Betreuers oder eines Betreuungsvereins zu verwalten, wenn aus der internen Buchführung des Betreuers oder Betreuungsvereins jederzeit zweifelsfrei ermittelt werden kann, welcher Betrag welchem Betreuten zuzuordnen ist.«