OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.10.2005
I-24 U 24/05
Normen:
BGB § 276 § 611 § 675 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 786
NJW-RR 2006, 343
OLGReport-Düsseldorf 2006, 298
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 568/03

Schadenersatzanspruch gegen Rechtsanwalt wegen unzureichender Beratung über Scheidungsfolgen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen I-24 U 24/05

DRsp Nr. 2005/21238

Schadenersatzanspruch gegen Rechtsanwalt wegen unzureichender Beratung über Scheidungsfolgen

»1. Der Wunsch des Mandanten, "schnell geschieden zu werden", berührt nicht die anwaltlichen Beratungspflichten wegen der Scheidungsfolgen, auch wenn der Mandant insoweit mit festen Vorstellungen an den Rechtsanwalt herantritt. 2. Der Rechtsanwalt, dem unzureichende Beratung vorgeworfen wird, darf sich nicht auf bloßes Bestreiten beschränken, sondern hat den Inhalt seiner Tätigkeit darzulegen. 3. An der Ursächlichkeit von Beratungsfehlern kann es fehlen, wenn und soweit ein Notar über die Bedeutung und Reichweite einer Scheidungsfolgenvereinbarung belehrt.«

Normenkette:

BGB § 276 § 611 § 675 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages in Anspruch.

Die Klägerin war seit dem 06. September 1991 mit G. (im folgenden: Ehemann) im gesetzlichen Güterstand verheiratet, von dem sie sich im Jahr 2000 trennte. Im Dezember 2000 suchte sie die Beklagte auf, wobei streitig ist, wie viele Beratungsgespräche erfolgten. Die Klägerin wünschte eine Beratung über Unterhalt sowie Zugewinn; weiterhin sollte die Beklagte einen Scheidungsantrag beim Familiengericht anhängig machen. Der Umfang der von der Beklagten geleisteten Beratung ist streitig.