LG Stuttgart, vom 07.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 276/02
Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch eines minderjährigen Kindes gegen das zuständige Jugendamt wegen schwerster Misshandlungen durch die unzureichend überwachten Pflegeeltern
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 4 U 42/03
DRsp Nr. 2003/10029
Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch eines minderjährigen Kindes gegen das zuständige Jugendamt wegen schwerster Misshandlungen durch die unzureichend überwachten Pflegeeltern
»1. Ein Träger der Jugendhilfe verletzt seine gegenüber dem Kind oder Jugendlichen bestehenden Amtspflichten, wenn es trotz des aus Gründen der Ortsnähe eingetretenen Zuständigkeitswechsels gemäß § 86 Abs. 6SGB VIII rechtswidrig die Übernahme der Hilfeleistung ablehnt.2. Bei der gemäß § 86 Abs. 6SGB VIII anzustellenden Prognose über den dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie sind alle bekannten Umstände einzubeziehen. Für diese Prognose ist die Vorlage eines Hilfeplans keine unabdingbare Voraussetzung. Liegt ein Hilfeplan vor, wird das neu zuständig werdende Jugendamt in der Regel an die Prognose im Hilfeplan gebunden sein.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.