OLG Stuttgart - Urteil vom 23.07.2003
4 U 42/03
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; BGB § 847 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; SGB VIII § 86 Abs. 6 ; SGB VIII § 86c ; SGB VIII § 8 Abs. 1 ; SGB VIII § 27 ; SGB VIII § 33 ; SGB VIII § 36 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 96
OLGReport-Stuttgart 2003, 459
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 07.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 276/02

Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch eines minderjährigen Kindes gegen das zuständige Jugendamt wegen schwerster Misshandlungen durch die unzureichend überwachten Pflegeeltern

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 4 U 42/03

DRsp Nr. 2003/10029

Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch eines minderjährigen Kindes gegen das zuständige Jugendamt wegen schwerster Misshandlungen durch die unzureichend überwachten Pflegeeltern

»1. Ein Träger der Jugendhilfe verletzt seine gegenüber dem Kind oder Jugendlichen bestehenden Amtspflichten, wenn es trotz des aus Gründen der Ortsnähe eingetretenen Zuständigkeitswechsels gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII rechtswidrig die Übernahme der Hilfeleistung ablehnt. 2. Bei der gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII anzustellenden Prognose über den dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie sind alle bekannten Umstände einzubeziehen. Für diese Prognose ist die Vorlage eines Hilfeplans keine unabdingbare Voraussetzung. Liegt ein Hilfeplan vor, wird das neu zuständig werdende Jugendamt in der Regel an die Prognose im Hilfeplan gebunden sein.