Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28. Oktober 2009 - berichtigt durch Beschluss vom 22. Dezember 2009 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die 1. Zivilkammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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