BGH - Urteil vom 07.10.2010
IX ZR 191/09
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 2067
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 99/07
AG Mainz, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 88 C 45/07

Schadensersatz wegen anwaltlicher Fehlberatung im Hinblick auf den durchgeführten Versorgungsausgleich; Beurteilung einer groben Unbilligkeit nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls

BGH, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen IX ZR 191/09

DRsp Nr. 2010/19140

Schadensersatz wegen anwaltlicher Fehlberatung im Hinblick auf den durchgeführten Versorgungsausgleich; Beurteilung einer groben Unbilligkeit nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls

1. Eine unbillige Härte nach § 1587c Nr. 1 BGB a.F. liegt vor, wenn eine schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde, eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten. 2. Der Rechtsanwalt haftet auf Schadensersatz, wenn er es pflichtwidrig versäumt hat, den Versorgungsausgleich im familiengerichtlichen Verfahren auszuschließen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28. Oktober 2009 - berichtigt durch Beschluss vom 22. Dezember 2009 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die 1. Zivilkammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1;

Tatbestand