OLG Saarbrücken - Urteil vom 20.06.2018
5 U 13/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 1643 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 33/17

Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Wechselbrücke nach Fällen eines BaumesAuftragserteilung an einen Konzern oder UnternehmensverbundKeine Mithaftung der weiteren Konzerngesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 5 U 13/18

DRsp Nr. 2020/10644

Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Wechselbrücke nach Fällen eines Baumes Auftragserteilung an einen Konzern oder Unternehmensverbund Keine Mithaftung der weiteren Konzerngesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung

1. Erfolgt eine Auftragserteilung an einen Konzern oder Unternehmensverbund, in dem mehrere selbständige Unternehmen zusammengefasst sind, so richtet sich die Willenserklärung mangels abweichender Klarstellung im Zweifel an diejenige Gesellschaft innerhalb des Konzerns, die mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist. 2. Eine Mithaftung der weiteren Konzerngesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Dezember 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 33/17 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.785,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 1643 Abs. 1;

Gründe:

I.