OLG Bremen - Urteil vom 20.07.2022
4 U 24/21
Normen:
ZPO § 97;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 31
FuR 2023, 32
NJW-RR 2022, 1374
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 12.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1649/19

Schadensersatz wegen des Vorwurfs einer anwaltlichen PflichtverletzungEntzug einer Vermögensposition vom ZugewinnVorwegnahme eines erst zukünftigen ErbgangsAnnähernd äquivalente Leistung und Gegenleistung bei einem reinen Immobilienkaufvertrag

OLG Bremen, Urteil vom 20.07.2022 - Aktenzeichen 4 U 24/21

DRsp Nr. 2022/12367

Schadensersatz wegen des Vorwurfs einer anwaltlichen Pflichtverletzung Entzug einer Vermögensposition vom Zugewinn Vorwegnahme eines erst zukünftigen Erbgangs Annähernd äquivalente Leistung und Gegenleistung bei einem reinen Immobilienkaufvertrag

1. Ob ein Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übergeben und erworben wird und damit aufgrund der Regel des § 1374 Abs. 2 BGB als Vermögensposten dem Zugewinn entzogen bleibt, richtet sich in erster Linie danach, ob die Vertragsschließen-den mit der Übergabe einen erst zukünftigen Erbgang vorwegnehmen wollen. 2. Ob es sich bei einem Vertrag tatsächlich um eine vorweggenommene Erbfolge handelt, muss durch Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Vorgeschichte und der Interessenlage der Beteiligten ermittelt werden. 3. Die Voraussetzungen des privilegierten Erwerbs nach § 1374 Abs. 2 BGB liegen nicht vor bei einem reinen Immobilienkaufvertrag zwischen Mutter und Tochter, wenn sich Leistung und Gegenleistung (jedenfalls nahezu) äquivalent gegenüberstehen und sich auch aus den sonstigen Umständen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kaufvertrag mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht geschlossen wurde.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12.11.2021 wird zurückgewiesen.