BGH - Urteil vom 04.12.2013
XII ZR 157/12
Normen:
BGB § 839 S. 1; BGB § 1605 Abs. 2; BGB § 1613 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2014, 87
FamRZ 2014, 290
FuR 2014, 234
MDR 2014, 153
NJW 2014, 692
VersR 2014, 1457
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 199/09
KG Berlin, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 78/11

Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Kindesunterhalt durch das Jugendamt; Haftung des Jugendamtes bei Ausübung einer unterhaltsrechtlichen Beistandschaft

BGH, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen XII ZR 157/12

DRsp Nr. 2014/218

Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Kindesunterhalt durch das Jugendamt; Haftung des Jugendamtes bei Ausübung einer unterhaltsrechtlichen Beistandschaft

Zur Haftung des Jugendamtes bei Ausübung einer unterhaltsrechtlichen Beistandschaft.

Tenor

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Mai 2012 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage der Klägerin zu 1 in Höhe eines Betrages von 1.023 € und die Klage der Klägerin zu 2 in Höhe eines Betrages von 80 € abgewiesen hat.

Zur Klarstellung wird das vorgenannte Urteil wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. März 2011 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag von 2.191 € sowie an die Klägerin zu 2 einen Betrag von 1.158 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.