OLG Brandenburg - Urteil vom 30.03.2022
7 U 59/20
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675; BGB § 1767 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 341/18

Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus einem Vertrag über anwaltliche Vertretung in einem AdoptionsverfahrenZulässigkeit einer FeststellungsklageRückzahlung eines geleisteten Gebührenvorschusses

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 7 U 59/20

DRsp Nr. 2022/6495

Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus einem Vertrag über anwaltliche Vertretung in einem Adoptionsverfahren Zulässigkeit einer Feststellungsklage Rückzahlung eines geleisteten Gebührenvorschusses

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.03.2020, Az. 12 O 341/18, unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.975 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2021 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675; BGB § 1767 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Pflichtverletzungen aus einem Vertrag über anwaltliche Vertretung in einem Adoptionsverfahren aus eigenem und abgetretenem Recht in Anspruch.