OLG Zweibrücken - Urteil vom 18.06.2021
2 U 52/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 402
MDR 2021, 1096
NJW 2021, 2518
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 167/19

Schadensersatz wegen Schlechterfüllung von Pflichten aus einem RechtsanwaltsvertragUmfang von Hinweispflichten

OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.06.2021 - Aktenzeichen 2 U 52/20

DRsp Nr. 2021/9877

Schadensersatz wegen Schlechterfüllung von Pflichten aus einem Rechtsanwaltsvertrag Umfang von Hinweispflichten

Ein Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit der Abwehr eines güterrechtlichen Auskunftsersuchens mandatiert worden ist, kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er seinen Mandanten nicht zu unverjährter Zeit auf die offensichtlich bestehende erfolgsversprechende Möglichkeit der Geltendmachung eines eigenen Zugewinnausgleichsanspruches hinweist (zum Pflichtenprogramm des Rechtsanwaltes im beschränkten und umfassenden Mandat).

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 29. Oktober 2020 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.957,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8. Dezember 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1;

Gründe

I.