Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 27. November 2011, bei dem der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs die Fahrerseite des parkenden Fahrzeugs der Klägerin beschädigte. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig.
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