BGH - Urteil vom 15.07.2014
VI ZR 313/13
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2015, 310
NJW 2014, 3236
NJW 2014, 6
r+s 2014, 476
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 411/12
AG Köln, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 272 C 29/12

Schadensersatzanspruch durch Beschädigung eines Kfz i.R.e. Verkehrsunfalls hinsichtlich der fiktiven Abrechnung der Reparatur nach den Stundenverrechnungssätzen

BGH, Urteil vom 15.07.2014 - Aktenzeichen VI ZR 313/13

DRsp Nr. 2014/11906

Schadensersatzanspruch durch Beschädigung eines Kfz i.R.e. Verkehrsunfalls hinsichtlich der fiktiven Abrechnung der Reparatur nach den Stundenverrechnungssätzen

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 27. November 2011, bei dem der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs die Fahrerseite des parkenden Fahrzeugs der Klägerin beschädigte. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig.