OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.02.2020
2 UF 152/19
Normen:
FAmFG § 112 Nr. 3; FamFG § 266 ;
Fundstellen:
FamRB 2020, 348
FamRZ 2020, 1630
FuR 2020, 434
NJW 2020, 1817
NJW 2020, 197
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 38/19

Schadensersatzanspruch wegen der Nutzung eines dem anderen Ehegatten überlassenen DienstwagensNutzungsentschädigungsansprüche wegen einer verweigerten Herausgabe als Haushaltssache

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.02.2020 - Aktenzeichen 2 UF 152/19

DRsp Nr. 2020/5208

Schadensersatzanspruch wegen der Nutzung eines dem anderen Ehegatten überlassenen Dienstwagens Nutzungsentschädigungsansprüche wegen einer verweigerten Herausgabe als Haushaltssache

1. Ein Dienstwagen, der einem Ehegatten zur privaten Nutzung überlassen wurde, kann ein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1361 a BGB sein.2. Nutzungsentschädigungsansprüche wegen der verweigerten Herausgabe eines Haushaltsgegenstandes, sind im Rahmen einer Haushaltssache nach § 200 Abs.2 FamFG geltend zu machen. Wird der Antrag gleichwohl als sonstige Familiensache gem. §§ 112 Nr.3, 266 FamFG geltend gemacht, ist er als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 16. Juli 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag als unzulässig verworfen wird.

2.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 12.903,29 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FAmFG § 112 Nr. 3; FamFG § 266 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind seit dem 12. Oktober 2018 rechtskräftig geschiedene Eheleute; die Trennung erfolgte spätestens im April 2016. Aus der Ehe der Beteiligten sind drei Kinder hervorgegangen, die in den Jahren 1998, 1999 und 2003 geboren sind.