OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.07.2022
9 UF 19/22
Normen:
ZPO § 945; BGB §§ 249 ff.; BGB § 823; BGB § 826;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 07.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 310/19

Schadensersatzansprüche aus dem Vollzug eines ArrestbefehlsZurechnungszusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einem SchadenVorsatz hinsichtlich einer Schädigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2022 - Aktenzeichen 9 UF 19/22

DRsp Nr. 2022/12252

Schadensersatzansprüche aus dem Vollzug eines Arrestbefehls Zurechnungszusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einem Schaden Vorsatz hinsichtlich einer Schädigung

1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 09.01.2022, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 07.12.2021 (Az. 3 F 310/19), wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 19.000 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Senatsbeschluss vom 24.05.2022 wird auf Seite 2 unten wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit dahingehend gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 Abs. 1 ZPO berichtigt, dass es anstelle von

... mit Rang vor der Auflassungsvormerkung ...

korrekterweise

... mit Rang nach der Auflassungsvormerkung ...

heißen muss.

Normenkette:

ZPO § 945; BGB §§ 249 ff.; BGB § 823; BGB § 826;

I.

Die 2006 geschlossene Ehe der Beteiligten ist seit dem ...2014 geschieden.