OLG Koblenz - Urteil vom 31.07.2013
5 U 1427/12
Normen:
StGB § 34; GenDG § 8; GenDG § 10; GenDG § 11; GenDG § 14; GenDG § 23; BGB § 105; BGB § 164; BGB § 253; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 823; BGB § 1896;
Fundstellen:
FamFR 2013, 521
FamRZ 2014, 255
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 02.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 306/11

Schadensersatzansprüche der Ehefrau eines Chorea-Huntington-Patienten wegen Verletzung des Rechts auf Nichtwissen

OLG Koblenz, Urteil vom 31.07.2013 - Aktenzeichen 5 U 1427/12

DRsp Nr. 2013/19984

Schadensersatzansprüche der Ehefrau eines Chorea-Huntington-Patienten wegen Verletzung des "Rechts auf Nichtwissen"

1. Stellt ein Arzt bei einem Elternteil eine unheilbare, tödliche Krankheit mit 50% - iger Vererbungswahrscheinlichkeit fest (hier: Chorea Huntington = "Veitstanz"), ist er selbst dann nicht befugt, dies dem anderen Elternteil mit Blickrichtung auf die gemeinsamen, noch minderjährigen Kinder mitzuteilen, wenn diesem die Gesundheitsfürsorge obliegt.2. Der Arzt muss die Behauptung beweisen, sein heute nicht mehr vernehmungsfähiger Patient habe ihn beauftragt, die geschiedene Ehefrau über die Möglichkeit zu informieren, dass auch die gemeinsamen minderjährigen Kinder die Erbanlage tragen. Das bloße Einverständnis des Patienten mit der Weitergabe der Information an "Bekannte" reicht nicht aus.3. Hält der Arzt eine Präventionsaufklärung für erforderlich mit Blickrichtung auf gesundheitliche Beeinträchtigungen jener Kinder, die aus künftigen Sexualkontakten der Minderjährigen hervorgehen können, hat er eine Betreuung anzuregen und dem dort zuständigen Richter die Entscheidung zu überlassen, ob und gegebenenfalls wann es angebracht oder gar erforderlich ist, die möglicherweise von der Erbkrankheit betroffenen Minderjährigen zu informieren.