OLG Bremen - Beschluss vom 03.12.2014
4 UF 112/14
Normen:
BGB § 1664; BGB § 1648; BGB § 1642; BGB § 1626; BGB § 1601; BGB § 421;
Fundstellen:
NJW 2015, 564
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 255/12

Schadensersatzansprüche der Kinder gegen die Eltern wegen Verwendung von Geldern auf einem Sparbuch auf den Namen der Kinder

OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen 4 UF 112/14

DRsp Nr. 2015/1155

Schadensersatzansprüche der Kinder gegen die Eltern wegen Verwendung von Geldern auf einem Sparbuch auf den Namen der Kinder

1. Haben die Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes angelegt, damit auf dieses Einzahlungen Dritter wie z.B. der Großeltern vorgenommen werden können, spricht dies für das Kind als Forderungsinhaber, auch wenn die Eltern das Sparbuch im Besitz behalten. 2. Von einer Verletzung der Vermögenssorgepflicht ist auszugehen, wenn die Eltern Abhebungen vom Sparbuch des Kindes z.B. für Kinderzimmermöbel, Urlaubsreisen, Geschenke und Kleidung für das Kind ausgeben, weil die Finanzierung dieser Bedürfnisse den Eltern aufgrund der bestehenden Unterhaltsverpflichtung (§ 1601 BGB) obliegt und sie daher vom Kind keinen Ersatz nach § 1648 BGB verlangen können.

1. Den Antragstellerinnen wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin [...] gewährt. Es wird eine Ratenzahlung auf die Verfahrenskosten in Höhe von [...] € angeordnet. Das Gericht kann bei wesentlicher Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich die Zahlung der Kosten anordnen oder angeordnete Ratenzahlungen ändern (§ 120a Abs. 1 ZPO).